Landesprogramme zur Reviergestaltung nutzen:

Hegen bringt Segen
Über Rückgänge der Federwild- und Hasenstrecken wird seit Jahren in der Fachpresse berichtet. Einigkeit unter den Fachleuten besteht darüber, dass folgende Gründe maßgeblich sind:

  • Verlust an Biotopen im Zuge der Intensivierung der agrarischen Produktion, infolge der Zerschneidung der Landschaft und Versiegelung durch Gewerbe- sowie Wohnungsbau,
  • Verschlechterung der Nahrungsgrundlage (z. B. Unterbrechung der Nahrungsketten durch den Einsatz von Spritzmitteln),
  • Zunahme der Prädatoren,
  • Verkehrsverluste.

Aber auch geeignete Maßnahmen zur Trendumkehr sind Teil der Veröffentlichungen. Es lassen sich drei Hauptgruppen bilden:

  • Biotopverbesserungen incl. der Schaffung von Strukturen für den regionalen wie auch länderübergreifenden Biotopverbund,
  • angepasste Bejagung
  • Prädatorenkontrolle.

Überwiegend wird unter den Fachleuten die Auffassung vertreten, dass die Qualität der Biotope die Grundlage eines gesunden und artenreichen Wildbestandes ist. Gerade in den Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landes NRW und des LJV Biotop- und Artenschutzzentrums finden sich zahlreiche Arbeiten zu diesen Themenkomplexen. So reichen nach Revieroberjäger Thomas Berner 5 ha Biotopfläche pro Revier zusätzlich zu einer Mindestausstattung aus, um den Rückgang an Lebensräumen auszugleichen und einen negativen Streckentrend umzukehren. Die Größe der einzelnen Fläche sollte dabei rund 0,3 ha betragen. Dies bedeutet, dass etwa 13 Flächen zusätzlich geschaffen werden müssten, die in geeigneter Weise gleichmäßig über das Revier zu verteilen sind. Bei einer Reviergröße von 500 ha wären dies nur ein Prozent der Fläche. Wichtige Eigenschaften, die diese Lebensräume aus zweiter Hand bieten müssen, sind:

  • Strukturreichtum und –Vielfalt während des ganzen Jahres, vor allem aber während der Setz- und Aufzuchtszeit
  • Nahrung (pflanzlich und tierisch)
  • Störungsfreiheit durch abgeschiedene Lage und ausbleibende mechanische Eingriffe
  • Freiheit von Spritzmitteln und Düngern.

Auch zu der Frage, wie in einer ausgeräumten Agrarlandschaft die Biotopstrukturen in Form von Streifen oder Flächen angelegt werden sollen, liefern die Arbeiten und Berichte der Forschungsstelle und des LJV Biotop- und Artenschutzzentrums ausführliche Antworten. Ferner beschäftigen sich verschiedene Projekte vom Niederrhein sowie aus der Kölner Bucht und der Soester Börde mit den Möglichkeiten der Anlage von Blühstreifen und der Reviergestaltung. Neues und Altbewährtes findet sich in den Projektberichten, die aus dem Internet heruntergeladen werden können. Zusammenfassend können folgende Aussagen zur effektiven Reviergestaltung und der Anlage von Blühstreifen und –flächen in der Agrarlandschaft festgehalten werden:

  1. Kombination von Brachestreifen, kurz gehaltenen Grasstreifen und Blühstreifen zusammen mit ausdauernden Grassäumen zur Schaffung geeigneter Lebensraumstrukturen und als Nahrungsgrundlage.
  2. Untergliederung sehr großer Schläge mit Sichtbarrieren unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte einer maschinengerechten Bewirtschaftung (Besteht kein ausreichender Sichtschutz, stören sich die Rebhuhnhähne bei der Gründung neuer Reviere).
  3. Gleichmäßige Verteilung der Biotopelemente im Revier (Übermäßige Konzentration in einzelnen Revierteilen lockt Prädatoren an).
  4. Ausdauernde Altgrasstreifen (Sie sind für den Aufbau von Ameisenpopulationen wichtig. Gerade die Rasen-Ameise sind für die Rebhühner und Fasane als Nahrung während der Aufzucht der Küken wichtig).
  5. Kein Einsatz von Spritzmitteln und Dünger.
  6. Keine Pflege und kein Befahren der Blühstreifen bzw. Blühflächen.
  7. Keine Anlage von Blühstreifen in der Nähe von Sitzwarten.
  8. Auswahl von Wuchsorten mit ausreichendem Licht- und Wärmeangebot (nicht in der Nähe von stark schattenden Waldrändern, nicht in Nordlage).
  9. Keine Anlage von Blühstreifen etc. als Begleitgrün von Straßen oder hochfrequentierten "Hundeausführwegen" (am besten im Schlag).

Ein zentrales Problem für den Revierpächter und seine Helfer ist die Verfügbarkeit von Flächen, die oft nur mit einem entsprechenden finanziellen Einsatz verbessert werden kann. Steht er doch mit seinen Wünschen nach störungsfreien Rückzugsräumen in Konkurrenz zu den Notwendigkeiten, die sich aus den Zwängen einer immer intensiver werdenden agrarischen Produktion mit teils neuen Produkten, ergeben. Legt man die Entschädigung, die im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen für die Blühstreifen gezahlt werden, zugrunde, sind pro Revier für fünf Hektar zusätzliche Biotopfläche in Form von Blühstreifen 4750 Euro aufzubringen. Bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Revieraufwertung kann der Heger die Programme des Landes NRW zur Förderung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung und Sicherung der Biodiversität nutzen, die es im Rahmen der Erfüllung internationaler und nationaler Abkommen auflegt. Wichtige Rolle des Jägers ist es, die Landwirte in seinem Revier für die Teilnahme an den Fördermaßnahmen zu gewinnen und fachlich geeignete Flächen einzuwerben. Hat er bei der Realisierung der großflächigen "ökologischen Hauptbahnhöfe", wie sie die landesplanerisch festgesetzten Naturschutzgebiete darstellen, zunächst einmal nur Mitwirkungsmöglichkeiten, so kann er bei der Gestaltung der notwendigen "Grünen Infrarstruktur" zwischen den Gebieten eine entscheidende treibende und gestaltende Kraft sein. Während sich der Naturschutz mit etwa 7-8 % der Landesfläche begnügen muss, wird auf über 90 % der Landesfläche die Jagd ausgeübt und über die Reviergestaltung entscheidet der Revierinhaber im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst! Besonders geeignet für die Reviergestaltung sind die Anlage von Blüh- und Uferrandstreifen als Bausteine der Agrarumweltmaßnahmen und der Vertragnaturschutz aus dem NRW Programm "Ländlicher Raum 2007-2013". In diesem Artikel soll zunächst auf die Anlage von Blühstreifen eingegangen werden, da diese Maßnahme landesweit zur Verfügung steht, während die Uferrandstreifen und der Vertragnaturschutz an bestimmte Förderkulissen gebunden sind. Informationen zu dem Vertragsnaturschutzbaustein "Fördermaßnahmen für eine artenreiche Feldflur" finden sich in den Landwirtschaftlichen Wochenblättern Westfalens und des Rheinlandes, dem Förderratgeber der Landwirtschaftskammer NRW www.landwirtschaftskammer.de und auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV-Info 15, www.lanuv.nrw.de). Eine umfassende Broschüre über die Agrarumweltmaßnahmen mit dem Baustein "Uferrandstreifen" und den Vertragnaturschutz kann von den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt und Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz www.umwelt.nrw.de heruntergeladen werden.

Anlage von Blühstreifen

Eigentlich ist der Blühstreifen ein alter Bekannter aus der Förderperiode "2000-2006" des Programms "Ländlicher Raum". 2010 wurde er nach positiver Bewertung durch die Evaluatoren des Programms wieder in das Förderprogramm "Ländlicher Raum 2007-2013" aufgenommen – allerdings in reduzierter Form. So ist nur noch die Einsaat von Mischungen förderfähig.
Weggefallen sind leider die Selbstbegrünung und die Einsaat der Deckfrucht mit gezielten Auflagen (kein Einsatz von Spritzmitteln usw.). Diese aus hegerischer Sicht, vor allem in ihrer Kombination, äußerst wertvollen Varianten sind in der vorangegangenen Förderperiode nicht in genügendem Umfang nachgefragt worden. Ebenfalls geändert haben sich die Entschädigungszahlungen. Es werden 950,00 Euro pro ha und Jahr während der fünfjährigen Laufzeit gezahlt. Bei dieser Summe steht einer Teilnahme der Landwirte an den Maßnahmen eigentlich nichts mehr im Wege. Die Entwicklung der Strecken wird in den nächsten Jahren auch ein Gradmesser für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Pächter, Verpächter, Landwirt und Naturschutz sein. Die graphische Darstellungen der Strecken in Verbindung mit Umweltdaten über größere Zeiträume auf Postern ist ein mehr als informativer Bestandteil der jährlichen Mitgliedsversammlungen der Hegeringe. Derartige Darstellungen zeigen schnell wo der Hase im Pfeffer liegt. Nicht nur starke Trophäen sind Ausdruck erfolgreicher Hege.

Fördervoraussetzungen:

Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Folgende Bedingungen sind in jedem Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums einzuhalten.

  • Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen in einer Breite von 6 bis 12 Metern durch Einsaat einer geeigneten Mischung entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages. Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Ackerflächen genutzt werden.
  • Beibehaltung des Umfangs der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem Umfang an anderer Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich.
  • Anlage der Blühstreifen auf maximal 20 % der Fläche eines Schlages.
  • Alternativ zu den Blühstreifen Anlage von Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag.
  • Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich mit einer in NRW zugelassenen Saatmischungen aus verschiedenen standortsangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 3 des Runderlasses.
  • Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres; Stehenlassen der Blühstreifen oder Blühflächen – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen – bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli.
  • Keine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf den Blühstreifen oder Blühflächen.
  • Kein Befahren der Blühstreifen oder Blühflächen außer für unumgängliche Pflegemaßnahmen und etwaige Nachsaaten. Im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum 01. April bis 31. Juli vorgenommen werden.
  • Keine Nutzung des Aufwuchses der Blühstreifen oder Blühflächen.

Bemessungsgrundlage:

  • Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950,00 Euro.
  • Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragsstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährlichen Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil von bis zu 20 % ds Ursprungsschlages berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der Antragstellende Betrieb innerhalb des Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall
  • Bagatellgrenze: 475,00 Euro pro Jahr.

Antragssteller:

Das Förderangebot richtet sich an Betriebe mit Ackerflächen in NRW. Der Antrag kann bis spätestens 30. Juni des Jahres eingereicht werden. Zuständig für die Förderung ist die Landwirtschaftskammer. Die Anträge nehmen dementsprechend die Kreisstellen der LWK NRW entgegen. Dort erfährt der Interessierte auch die notwendige Beratung im Vorfeld der Antragsstellung und Unterstützung bei der Antragsstellung. Der Richtlinientext findet sich im Internet unter: www.landwirtschaftskammer.de

Welche Mischungen sind erlaubt?

Die zugelassenen Mischungen sind in der Anlage 3 der oben genannten Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung beschrieben (s. u. Tabelle 1). Um möglichst flexibel zu sein und die Akzeptanz sowie eine möglichst große Verbreitung zu erreichen, stehen verschiedene Mischungen zur Verfügung. Es wurde versucht, die Ziele der landwirtschaftlich ausgerichteten Programme mit den Belangen des Naturschutzes und einer nachhaltigen Hege sowie die Verfügbarkeit von Saatgut zu kombinieren. So enthalten die Mischungen keine Arten, die zu einer Florenverfälschung beitragen können. Es wird nur das genetische Material ausgebracht, das auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft Verwendung findet. Das Saatgut ist allgemein verfügbar und durch den modularen Aufbau können verschiedene Anforderung der Bewirtschaftung Berücksichtigung finden.
Die vier Bausteine der Mischungen sind eine Gräser-, eine Leguminosen- und eine Zwischenfruchtkomponente sowie eine Wild-(äsungs)pflanzen-Komponente.

Durch Kombination dieser Bausteine besteht die Möglichkeit, diese Mischung den Sonderbedingungen der Saatgutproduktion und des Ackerbaus in Wasserschutzgebieten anzupassen. Für Ackerbereiche ohne Beschränkungen kann die AS1.1-Mischung eingesetzt werden (siehe Tabelle 1). Bei Abwandlungen für den Einsatz in Wasserschutzgebieten kann der Leguminosen-Anteil weggelassen werden (AS1.2). Für Bereiche mit Raps-Vermehrung und Zuckerrübenfruchtfolgen steht mit der AS1.3 eine Mischung ohne Kreuzblütler bereit.

Hiermit können Streifen in allen Landesteilen angelegt werden. Es sollte aber nicht aus Kostengründen ohne zwingenden Grund auf eine Komponente verzichtet werden. Die positiven Wirkungen werden dadurch reduziert. Um die Akzeptanz noch weiter zu erhöhen, wurde neben diesen konkreten Mischungen ein Grundkonzept geschaffen. Die Beschreibung eines Rahmens für die Zusammensetzung von Artenschutzmischungen (ASR) gewährleistet, dass die Ziele der Maßnahme vor allem im Bereich des Erhalts und der Erhöhung der Biodiversität erreicht werden. Innerhalb dieses Rahmens können sich die Anbieter bewegen und es werden die geeigneten Mischungen herausgefiltert. Die so geschaffenen Spielräume bei der Auswahl und Zusammenstellung der Mischungen erhöhen, wie die Gespräche mit Interessierten zeigen, die Bereitschaft für das Programm zu werben und daran teilzunehmen. Der Heger kann also prüfen, ob seine "Lieblingsmischung" die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Es ist dann in die Verantwortung der Saatgutanbieter gestellt, auf die art- und sortentypischen Besonderheiten zu achten und die Mischung nach dem vorgegebenen Rahmen zu erstellen und zu vertreiben, damit der Landwirt bei der Überprüfung keine Schwierigkeiten bekommt (siehe unten).

Die Mischungen nach dem Rahmenkonzept (ASR) müssen aus den folgenden Komponenten aufgebaut sein:

  • Gräserkomponente,
  • Leguminosenkomponente und
  • Zwischenfruchtkomponente.
  • Zusätzlich können die Mischungen eine Wild(-äsungs)pflanzenkomponente enthalten

Die Zusammensetzung der einzelnen Komponenten muss bestimmten Anforderungen genügen, um die geplante Wirkung zu erzielen.

Bei der Zusammenstellung der Gräserkomponente wurde auch die erosionshemmende Wirkung des Schonstreifens geachtet. Die rainartigen Strukturen gewähren Deckung und liefern Äsung bzw. Samenfutter für Vögel sowie Lebensraum für Nützlinge. Sie unterdrücken Problempflanzen und schaffen die Habitatstrukturen, die ausreichend Deckung gewähren.

Werden die Ackerschonstreifen innerhalb der vorgesehenen 5 Jahre nicht des Öfteren gewechselt, besteht die Möglichkeit, dass die Gräser im Laufe der Jahre zunehmen und die Pflanzenbestände dominieren. Die so entstehenden Strukturen entsprechen dann zwar nicht mehr "blühfreudigen Randstreifen", sondern eher den früher in der Kulturlandschaft vorhandenen grasreichen Wegrainen, die aber die oben genannten Funktionen in hervorragender Weise erfüllen.

Sie bieten Tieren gerade in der Zeit Deckung, Nahrung und Rückzugsmöglichkeiten, in der sie ihre Jungen aufziehen und durch die Ernte diese Ressourcen in großem Umfang vernichtet wurden. Auch benötigen die Ameisen, die eine entscheidende Rolle bei der erfolgreichen Aufzucht der Küken von Rebhuhn und Fasan spielen, Grasraine, in denen sie ihre Nester bauen. Es bestehen sogar enge Beziehungen zwischen einzelnen Grasarten wie dem Roten Schwingel und dem Roten Straußengras sowie den Ameisenarten.

Die Leguminosengruppe hat die Funktion, für einen Blühaspekt zu sorgen. Durch ihre Mehrjährigkeit gewährleisten die ausgewählten Schmetterlingsblütler, dass bei nur einmaliger Anlage der Schonstreifen und einer 5-jährigen Standzeit in jedem Jahr Blühaspekte möglich sind. Ferner stellt diese Artengruppe wichtige Futterpflanzen und wesentliche Elemente der Bienenweide.

Die Zwischenfrüchte sind einjährige Pflanzen und erfüllen die Aufgabe, für rasche Deckung zu sorgen, Blühaspekte zu liefern und Habitatstrukturen aufzubauen sowie Nahrung für verschiedene Tiergruppen zu liefern. Sie haben vor allem im ersten Jahr eines Blühstreifens Bedeutung und sind deshalb vor allem bei jährlicher Rotation der Flächen von besonderer Wichtigkeit. Durch ihr schnelles Auflaufen unterdrücken die Zwischenfrüchte im ersten Jahr Problempflanzen wie Ackerkratzdistel, Brennnessel oder Melde mit hoher Sicherheit. Hierdurch kann auf alle Pflegemaßnahmen, die die hegerischen Ziele zu Nichte machen, verzichtet werden. Ausfallende Samen sorgen auch in den folgenden Jahren für das Auftauchen dieser Futterquelle in den Streifen.

Zusätzlich können die Mischungen eine Wild(-äsungs)pflanzen-Komponente enthalten, die mit dem Buchweizen auch für Wildbienen eine zusätzliche Futterquelle bietet. Die Kräuter sind schmackhafte Ergänzungen, die auch diätetische Wirkungen haben. Sie sind nicht umsonst in der "Hasenapotheke" enthalten.

Die Aussaatmenge beträgt 35 kg/ha. Die im Folgenden aufgeführten prozentualen Angaben zu den einzelnen Arten beziehen sich jeweils auf diese Menge. Um die Vielfältigkeit der Futter- und Strukturpflanzen zu gewährleisten, wird eine Mindestzahl für jede Komponente festgelegt. Zur Sicherstellung der Funktion wird eine Mindestmenge für jede Art vorgeschrieben. Ferner gilt, dass die Gesamtartenzahl nicht unter 12 liegen darf.

Die einzelnen Komponenten sind folgendermaßen zusammenzusetzen (s. auch Tabelle 1).

Gräserkomponente:

Aus folgender Artenliste müssen 2 bis 5 Arten enthalten sein: • Knaulgras, Lieschgras, Deutsches Weidelgras, Rotschwingel, Wiesenrispe, Wiesenschwingel, Rohrglanzgras. Eine einzelne Komponente darf nicht mehr als 15 % in der Mischung vorkommen. Die Untergrenze liegt bei 1,4 %. Die Obergrenze der Gräserkomponente liegt bei 70 %. (Sollte Rohrglanzgras in der Nähe wachsen oder auf der Fläche vorgekommen sein, ist es nicht unbedingt notwendig, dieses mit in die Mischung einzubeziehen. Es bildet unterirdische Ausläufer und erobert sich so schnell neue Flächen. Günstiger ist es dann, einen anderen Partner beizumischen). Frühe und späte Sorten sollten bei der Zusammenstellung der einzelnen Mischungsparameter kombiniert werden.

Leguminosenkomponente:

Aus folgender Liste müssen 2 bis 5 Arten in der Mischung vorkommen: • Rotklee, Weißklee, Horschotenklee, Inkarnatklee, Zottelwicke, Perserklee, Alexandrinerklee. Der Anteil einer einzelnen Komponente darf 5 % nicht übersteigen. Die Untergrenze für eine einzelne Komponente liegt bei einem Prozent. Die Gesamtmenge darf nicht 15 % übersteigen.

Zwischenfruchtkomponente:

Aus folgender Liste müssen mindestens 5 Arten in der Mischung enthalten sein: • Gelbsenf, Winterrübsen, Winterraps, Ölrettich, Furchenkohl, Phacelia, Seradella. Eine einzelne Komponente darf 5 % nicht überschreiten. Die Untergrenze für eine einzelne Komponente liegt bei 0,5 Prozent. Die Gesamtmenge darf 25 % nicht übersteigen.

Wild(-äsungs)pflanzenkomponente:

Als Wildäsungspflanzen sind:

  • Waldstaudenroggen, Buchweizen, Schafgarbe und Spitzwegerich zugelassen. Der Mengenanteil des Waldstaudenroggens darf 45 % nicht überschreiten. Der Buchweizen ist mit maximal 25 % zugelassen. Schafgarbe und Spitzwegerich dürfen je mit maximal 2,5 % beigemischt werden.

Die Vorgabe der Arten, der Artenzahl und der Grenzen der Mengenanteile gewährleistet, dass die Ziele des Programms erreicht werden. Eine Übersicht zur Eignung wie auch der Zusammensetzung findet sich in Tabelle 1. Der optimale Aussaatzeitpunkt liegt von Ende April bis Ende Mai. Dann entfalten die Mischungen ihre optimale Wirkung und alle Bestandteile kommen entsprechend zur Geltung. Eine späte Einsaat birgt in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf die Gefahr, dass nicht alle Bestandteile der Mischung entsprechend auflaufen. Kann eine Stoppelbrache oder der Überhalt von Getreide über den Winter nicht durchgeführt werden, wäre eine Einsaat bis Ende August (ggf. Anfang September) möglich. Bei der Teilnahme an einem Förderprogramm sind die in der Richtlinie vorgeschriebenen Termine einzuhalten.

Was hat der Revierinhaber zu tun?

Er sollte bereits im Vorfeld abklären, ob der Landwirt bereit ist, an dem Programm teilzunehmen. Besteht Interesse, sind anhand der Revierkarte die notwendigen Streifen festzulegen. Es ist auf eine den hegerischen Zielen entsprechende Lage und Verteilung zu achten. Die Blühstreifen brauchen Sonne. Schattenlagen, nördlich exponierte Waldränder etc. sind nicht geeignet. Dort wo die angebaute landwirtschaftliche Frucht geringe Erträge erbringt, wächst auch der Blühstreifen nicht in seiner vollen Pracht. Die Schaffung von neuen gliedernden und belebenden Strukturen sollte Vorrang vor der Erweiterung bestehender Biotopflächen haben. Die Revierkarte ist die Grundlage für die Planung der Anlage von Blühstreifen und anderer Biotopelemente.

Danach muss er mit dem bewirtschaftenden Landwirt aushandeln, für welche in der Revierkarte markierten geeigneten Streifen ein Förderantrag gestellt werden kann. Den meisten Landwirten ist als Direktzahlungsempfänger das Antragsstellungsverfahren im Grundsatz bekannt. Viele Betriebe nehmen ja auch schon an verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen teil, so dass im günstigen fall die notwendigen Verfahrenskenntnisse vorliegen. In dem Förderratgeber der Landwirtschaftskammer sind die Grundzüge der Antragsstellung aber auch noch mal genau beschrieben (siehe oben). Es ist aber trotzdem sinnvoll, sich von der zuständigen Kreisstelle beraten und bei der Antragsstellung unterstützen zu lassen. Landwirte verpflichten sich bei der Teilnahme zur Einhaltung der CC-Regelungen und können überprüft werden.

Dr. Andreas Neitzke

Obmann für Naturschutz im HR Lüdinghausen-Seppenrade (KJS Coesfeld)

AS 1.1 AS 1.2 AS 1.3 ASR
Einsaatstärke in kg/ha 35 35 35 35
%-Anteil in der Mischung % % % %
Arten
Gräser
Rohrglanzgras - - - 1,4-15
Lieschgras 14 17 17 1,4-15
Knaulgras 14 17 17 1,4-15
Wiesenrispe - - - 1,4-15
Deutsch Weidelgras 14 17 14 1,4-15
Wiesenschwingel 14 17 17 -
Rotschwingel 14 17 17 1,4-15
Summe, maximal - - - 70
Leguminosen
Wiesen-Rotklee 3 3 - 1-5
Weißklee 1 1 - 1-5
Hornschotenklee 1 1 - 1-5
Inkarnatklee 5 5 - 1-5
Perserklee - - - 1-5
Alexandrinerklee - - - 1-5
Zottelwicke 5 5 - 1-5
Summe, maximal 15
Zwischenfrüchte
Gelbsenf 4 - 4 0,5-5
Winterrübsen 1 - 2 0,5-5
Winterraps 1 - 2 1,5-5
Ölrettich 2 - 2 0,5-5
Furchenkohl - - - 0,5-5
Phacelia 1 - 1 0,5-5
Serradella - - - 0,5-5
Summe, maximal 25
Wild(futter)pflanzen
Buchweizen 6 - 7 max. 25
Waldstaudenroggen - - - max. 45
Spitzwegerich - - - max. 2,5
Schafgarbe - - - max. 2,5

AS 1.1: Ackerschonstreifenmischung für alle Standorte und Flächen sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren AS 1.2: Ackerschonstreifenmischung auf Flächen mit Raps-Saatgutvermehrung und Zuckerrübenfruchtfolgen sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren AS 1.3: Ackerschonstreifenmischung für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie eine Standzeit von 1 bis 5 Jahren

ASR: Ackerschonstreifenrahmenmischungen bei einer Standzeit von 1 bis 3 Jahren; die Mischung muss aus mindestens 12 Arten bestehen, wobei 2 – 5 Arten jeweils aus den Komponenten Gräser und Leguminosen.