Richtlinien zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land NRW in Kraft

(Dortmund, 12. August 2015) Nach § 30 Absatz 1 LJG NRW sind bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Gemäß Ziffer 6 der Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (VV LJG NRW) obliegt es den Kreisgruppen des Landesjagdverbandes, gemeinsam mit den Mitgliedsvereinen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) die Brauchbarkeitsprüfungen durchzuführen.
Die Brauchbarkeit ist nachgewiesen, wenn Jagdhunde an einer solchen Prüfung oder an einer gleichwertigen Prüfung nach den Prüfungsordnungen des JGHV, der dem JGHV angeschlossenen Zuchtvereine oder anderer Landesjagdverbände erfolgreich teilgenommen haben.
Diese Richtlinien sind zwischenzeitlich, nach Anpassung an die Novellierung des Landesjagdgesetzes, vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) als Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Sinne des § 30 LJG NRW anerkannt.

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